Personen, die Sozialhilfe, IV oder Ergänzungsleistungen beziehen, haben es bei Straftaten leicht.
Die Bussen fallen lächerlich tief aus, und die Verfahrensgebühren müssen nicht bezahlt werden, da Sozialhilfe, IV oder Ergänzungsleistungen nicht pfändbar sind.
Falls die Rechnungen der Justiz nicht bezahlt werden, ist eine Betreibung durch die Behörden nutzlos. Sozialhilfe, IV, Ergänzungsleistungen und auch die AHV können nicht zur Schuldentilgung gepfändet werden.
Im Zivilrecht bedeutet dies, falls Ihnen jemand aus einer der oben genannten Gruppen Geld schuldet, dieses nicht durch Betreibung zurückfordern können (versuchen können Sie es).
Beispiel von einem IV-Betrüger:
Ein IV-Bezüger kopiert seine Behinderten-Parkkarte und gibt je ein Exemplar an seine beiden Kinder, damit diese VIP-mässig ihre Autos kostenlos an bester Lage parkieren können.
@20min: Mit Kopien der IV-Parkkarte ihres Vaters konnten zwei Männer gratis auf Behindertenparkplätzen parkieren
Die Kinder wurden zufälligerweise erwischt, und der Vater, der eine IV bezieht, wurde zu einer Busse von nur 200 Franken verurteilt. Der 20min-Artikel deutet auch darauf hin, dass seine Kinder straffrei davonkommen.
Die zusätzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 600 Franken muss nicht bezahlt werden, und die Verfahrenskosten in Höhe von 800 Franken können vom IV-Bezüger lächelnd ignoriert werden, da seine IV-Rente nicht pfändbar ist.
Falls der IV-Betrüger die 200 Franken nicht zahlen möchte, kann die Busse durch eine gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Die Busse kann aber auch durch eine Haftstrafe abgesessen werden (im offenen Vollzug). Diese Zusatzkosten trägt dann auch die Allgemeinheit.
Gerecht wäre aber das Gegenteil. Wer auf Kosten der Allgemeinheit lebt und sich kriminell verhält, muss hart bestraft werden.
Hier weiterlesen: Zürcher Staatsanwälte und Richter auf Lohnliste der Albaner-Mafia?
Kriminelle Asylanten. Widerholdungstäter…. Busse 300.-
Die Freiheitsstrafe von 180 Tagessätzen ist wahrscheinlich bedingt bei einer Geldstrafe von 300.-
Art. 251 StGB
Urkundenfälschung
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.